Beanstandungen, die auf eine unterlassene oder unzulängliche Instandhaltung oder Wartung zurückzuführen sind bzw. durch unsachgemäßen Gebrauch, normalen Verschleiß, gewöhnliche Alterung oder Abnutzung entstehen, stellen keinen Sachmangel im Sinne § 633 BGB dar und unterliegen somit nicht den Rechten des Bestellers bei Mängeln nach § 634 BGB. Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass der Auftragnehmer (Handwerker) ein Recht auf Vergütung der Kosten hat, die infolge einer unberechtigten Aufforderung zur Mangelbeseitigung entstehen. Beispiel: Stellt der Handwerker vor Ort fest, dass kein Sachmangel vorliegt, sind die Kosten für An- und Abfahrt, Aufwand für die Fehlersuche vor Ort oder Klärung der Mangelursache nach § 632 BGB von Ihnen zu erstatten. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass mit der Abnahme der Werkleistung (gem. Abnahmeprotokoll) eine Umkehr der Beweislast nach BGB einher geht und Sie die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Werkleistung tragen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass erst bei vollständiger Mangelmeldung mit der Prüfung und Bearbeitung begonnen wird!